Vergütung und Förderung
Vorabinformation
Neue dynamische Einspeisevergütungen ab 2027
Wichtige Information für alle Stromproduzenten, Prosumer und Installateure
Der Schweizer Bundesrat hat am 27. Mai 2026 die Teilrevision der Energieverordnung (EnV) verabschiedet. Auf dieser rechtlichen Grundlage gilt ab dem 1. Januar 2027 schweizweit ein neues Vergütungsmodell: Die Einspeisevergütung wird künftig stundengenau an den dynamischen Spotmarktpreis (EPEX) gekoppelt.
Wir haben die betroffenen Anlagenbetreiber in unserem Versorgungsgebiet bereits mit einem Informationsschreiben über diese Änderungen informiert.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Stundengenaue Abrechnung: Eingespeister Strom wird zum jeweils gültigen Börsenpreis der entsprechenden Stunde vergütet.
- Risiko negativer Preise: Bei Überproduktion, insbesondere an sehr sonnigen Tagen, können an der Strombörse negative Preise entstehen. In diesen Stunden kann die Einspeisung zu Kosten führen.
- Frühzeitig handeln: Maximieren Sie Ihren Eigenverbrauch. Möglichkeiten hierfür sind beispielsweise der Einsatz eines Energiemanagementsystems (EMS), die Installation eines Batteriespeichers, die Gründung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG/ZEV/LEG) oder die Parametrierung auf Nulleinspeisung.
Wichtige Hinweise zum aktuellen Stand
- Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt.
- Da noch nicht alle gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen der Bundesbehörden vollständig vorliegen, arbeiten wir die konkreten Umsetzungsmodalitäten und Vergütungskurven für das Jahr 2027 aus, sobald die entsprechenden Grundlagen verfügbar sind.
- Detaillierte Informationen werden wir Ihnen voraussichtlich ab Oktober 2026 auf unserer Website zur Verfügung stellen können.
Physikalische Energie
Die physikalische Energie einer Energieerzeugungsanlage (EEA) aus erneuerbaren Energien muss vom Verteilnetzbetreiber abgenommen und vergütet werden. Die Vergütung der physikalischen Energie ist unabhängig vom Anlagetyp oder der Grösse der EEA und richtet sich nach den bundeserechtlichen Vorgaben.
Herkunftsnachweise (HKN) / Ökologischer Mehrwert
EEA, welche aus erneuerbaren Energien Elektrizität erzeugen, und am Stromversorgungsnetz angeschlossen sind, können Herkunftsnachweise (HKN / ökologischer Mehrwert) generieren. Die a.en kann auf Anfrage durch die Produzentinnen und Produzenten den ökologischen Mehrwert von EEA übernehmen. Eine Abnahmepflicht des Verteilnetzbetreibers besteht hierfür nicht. Der ökologische Mehrwert kann vom den Produzentinnen und Produzenten auch an Dritte verkauft werden. EEA mit EVS-Förderung treten den HKN als Gegenleistung ab und können ihn nicht verkaufen.
- Der Verkauf von HKN einer EEA setzt immer voraus, dass die EEA beglaubigt und auf dem HKN-System der Pronovo aufgeschaltet ist. Zusätzlich muss die Übertragung der HKN vom HKN-Konto der Produzentinnen und Produzenten auf das HKN-Händlerkonto der sbo eingerichtet sein.
- Informationen über die Vergütung der physikalischen Energie und HKN: Tarif- und Preisinformationen für EEA